Bestimmungen angepasst: Das wird neu ab April 2022

NEUE GESETZGEBUNGEN 2022 Mit Anpassungen der Bestimmungen zu Fahrzeuggewicht und -länge hat der Bundesrat die Bedingungen für Nutzfahrzeuge verbessert, die alternativ angetrieben und mit aerodynamischen Massnahmen zur Verbrauchssenkung ausgerüstet sind.

Neue Gesetze angepasste Bestimmungen 2022 TIR transNews
Zur Verbesserung der Aerodynamik dürfen schwere Nutzfahrzeuge dank angepassten Bestimmungen auch in der Schweiz längere Kabinen als bisher zulässig aufweisen, wie die um 16 Zentimeter längere Front der neuen DAF-LKW.

Lastwagen und Lieferwagen mit alternativen Antrieben sollen künftig die durch die neue Technik verursachten Nachteile bei Gewicht und Grösse kompensieren dürfen. So lassen sich die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen von Mitte Dezember zusammenfassen. Bei den Neuerungen bleiben jedoch Nutzlasten und Laderäume unangetastet.

Dabei wird zwischen emissionsfreier Technologie und alternativem Antrieb unterschieden. Als emissionsfrei gelten beispielsweise Wasserstoff- und Elektroantrieb, als alternativ gilt der Gasantrieb (CNG und LNG).

Die Bestimmungen im Überblick:

  • Bislang galt für alle Fahrzeuge in Abhängigkeit der Anzahl Achsen ein einheitliches Gesamtgewicht. Neu darf das maximale Betriebsgewicht um das für die neuartige Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht erhöht werden. Diese Erhöhung ist bei Gasfahrzeugen auf maximal eine Tonne begrenzt, bei den emissionsfreien Antrieben sind es maximal zwei Tonnen. Die Anpassung wirkt sich auch auf die entsprechenden Fahrzeugkombinationen aus, sodass ein Erdgas-Sattelzug oder ein entsprechender Anhängerzug bis 41 Tonnen schwer sein darf. Bei Batterie und Wasserstoff liegt dieser Wert bei 42 Tonnen.
  • Auch bei jenen Nutzfahrzeugen, die eigentlich mit dem normalen B-Ausweis (Auto) gefahren werden dürfen, können die verursachten Mehrgewichte überschritten werden, ohne dass dafür ein Ausweis einer höheren Klasse nötig würde. Dabei beschränkt sich der Bundesrat auf die emissionsfreien Antriebe (Batterie, Wasserstoff). Entsprechend dürfen derartige 3,5-Tönner nun bis zu 4,25 Tonnen wiegen. Sie dürfen auch im Anhängerbetrieb (BE-Ausweis) ohne «schweren» Ausweis gefahren werden. Sie bleiben zudem vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot weiterhin unbehelligt.
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Mit emissionsfreien Antrieben (Batterie, Wasserstoff) dürfen 3,5-Tönner neu bis zu 4,25 Tonnen wiegen.
  • Auch Personentransporter mit maximal neun Sitzen (B) und Kleinbusse (D1, Zusatz 106) dürfen bis zu 4,25 Tonnen wiegen, wenn die 750 kg Mehrgewicht durch den emissionsfreien Antrieb verursacht werden.
  • Eine Neuorientierung findet auch bei den Bestimmungen zu Fahrzeugdimensionen der schweren Nutzfahrzeuge statt. Dabei sind nicht mehr die Gesamtlängen massgebend, sondern es zählen jene Dimensionen, welche fürs Durchfahren eines Kreisverkehrs definiert worden sind. Und zudem darf das Ladevermögen nicht wachsen, entsprechend darf die Ladelänge hinter der Kabine 10,5 Meter nicht überschreiten. Damit übernimmt der Bund die neuen, seit Herbst 2021 gültigen europäischen Regeln, welche verlängerte Kabinen zulassen, wenn die Verlängerung von aerodynamischer Natur ist. Als erster und bisher einziger Hersteller hat sich DAF diese Regelung bei seiner aktuellen Fahrzeuggeneration zunutze gemacht. Zudem kann der Platzverlust ausgeglichen werden, der durch den Einbau von Wasserstofftanks oder von Traktionsbatterien bei batterieelektrischen Antrieben entsteht.
  • Als weitere Neuerung dürfen neu einklapp- oder einfahrbare Windleitbleche an Anhängern und Sattelanhängern genutzt werden, um die Aerodynamik zu verbessern. Ragen sie mehr als 50 Zentimeter über die zugelassene Fahrzeuglänge hinaus, müssen sie aber in Gebieten mit einer maximal erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h oder weniger eingezogen resp. eingeklappt werden.
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Der Platzbedarf von Batterien darf in der Fahrzeuglänge kompensiert werden (Bild: Futuricum 900 kWh). Auch das Zusatzgewicht darf bei emissionsfreien und alternativen Antrieben aufs normale Gesamtgewicht draufgeschlagen werden.
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