Bald gilt die ARV 1 auch für Lieferwagen, aber nur wenn …

NUR BEI GRENZÜBERTRITT Ab 1. Juli 2026 unterliegen hauptberufliche Lieferwagenlenkende im grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Gütertransport der ARV 1. Diese Anpassung steht im Einklang mit Regelungen der EU. Für den Verkehr innerhalb der Schweiz ändert sich aber nichts.

Ruhezeitverordnung ARV 1 ab 2026 für LCV
Ab 1. Juli 2026 gilt für gewerbliche Lieferwagenfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr die Arbeits- und Ruhezeitverordnung ARV 1. (Bild: James / Pixabay)

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 Anpassungen der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (ARV 1) beschlossen. Ab 1. Juli 2026 gelten in der EU für hauptberufliche Lenkende von Lieferwagen zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr die gleichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften wie für Lastwagenfahrerinnen und -fahrer. Mit Blick auf die Verkehrssicherheit und die Wichtigkeit des internationalen Strassenverkehrs hat der Bundesrat diese in der EU verbindlichen Regelungen auch in der Schweiz für den grenzüberschreitenden Verkehr beschlossen. Die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) wurde deshalb angepasst.

Rund 1200 Lieferwagen werden bis in zwei Jahren mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet werden müssen.

Mit dieser Revision setzt der Bundesrat auch die vom Parlament überwiesene Motion 20.4478 Dittli «Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen» um.

Von dieser neuen Regelung sind in der Schweiz rund 1200 Lieferwagen und maximal 3200 Lenkerinnen und Lenker betroffen. Die betroffenen Lieferwagen müssen mit einem intelligenten Fahrtschreiber ausgerüstet werden. In der Schweizer Verkehrsunfallstatistik sind Lieferwagen nicht auffällig, sodass im Binnenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit kein Handlungsbedarf besteht.

Die Neuerungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.

Kritik von Les Routiers Suisse auf «neue» ARV 1

David Piras, Generalsekretär von Les Routiers Suisses, zeigt sich vom Bundesratsbeschluss nicht begeistert und kritisiert den nationalen Alleingang: «An sich sehen wir das positiv, allerdings hat die Sache einen Fehler. Wir hätten befürwortet, dass auch der inländische gewerbliche Transport darunter fällt. Der gewerbliche Inlandtransport mit Fahrzeugen unter 3,5 t ist nach wie vor unkontrolliert und weiterhin ohne Fahrtschreiber unterwegs.

Die Unterstellung unter die ARV 1 hätte zur Folge, dass Arbeitszeiten, Geschwindigkeiten, Pausen und der Namen des Fahrers aufgezeichnet würden. Dies führt zu besser geregelten Arbeitszeiten, mehr Verantwortungsbewusstsein bei Fahrern und einer Reduktion der Schwarzarbeit. Bei schweren Lastwagen ist dies schon lange der Fall, die Auswirkungen sind positiv.

David Piras Les Routiers Suisses TIR transNews
David Piras ist Generalsekretär des Berufsfahrerver­bandes Les Routiers Suisses.

Mit wenigen Ausnahmen aus der Lobby der Paketdienstleister waren fast alle Verbände positiv darauf eingestellt. Es scheint aber, dass vor allem Behörden den Aufwand gescheut haben. Tatsächlich hätte sich der Kontrollaufwand für die ARV 1 wohl verdoppelt. Ansonsten sind die Gründe für die fehlende Unterstellung des Inlandtransportes nicht zu erklären.

Nun wird eine zweifelhafte Branche weiterhin wie bisher werkeln. Hohe Einsatzzeiten, tiefe Löhne, Schwarzarbeit, mutige Fahrweise, ständig wechselnde Mitarbeiter und regelmässige Unfälle sind die Folge.

Andererseits bleiben dadurch immerhin die Päckli-Transportpreise tief. Zu wessen Nachteil? Diejenigen, welche die Arbeit machen, bezahlen mit ihrer Gesundheit und ihren Lebensumständen.»

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