COVID-19: Astra trifft Massnahmen im Strassenverkehr

CORONAVIRUS-KRISE Die Schweiz befindet sich in einer ausserordentlichen Lage. Um u.a. den Güterverkehr sicherzustellen, hat das Bundesamt für Strassen Astra Bestimmungen für den Strassenverkehr verfügt.

CZV Berufschauffeure TIR transNews
Berufschauffeure müssen alle fünf Jahre eine zertifizierte Weiterbildung (CZV) absolvieren und nachweisen können. Dafür erhalten sie einen Fähigkeitsausweis. Das Astra setzt diese Frist vorübergehend aus.

Die Verfügung tritt sofort in Kraft und gilt höchstens bis am 30. September 2020. Das Astra hebt sie ganz oder teilweise vorher auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind, oder verlängert sie bei Bedarf über den 30. September 2020 hinaus. Dies in Absprache mit den kantonalen Vollzugbehörden. Dabei berücksichtigt es die epidemiologische Lage sowie die Zeit, die benötigt wird, um die sistierten Kontrolluntersuchungen sowie die nicht absolvierten Kurse und Prüfungen nachzuholen.

  1.  Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen
    Die periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen sind sistiert. Bereits erfolgte Aufgebote müssen von den Führerausweisinhabern und -inhaberinnen nicht beachtet werden.
  2. Fähigkeitsausweise
    Inhaber und Inhaberinnen von Fähigkeitsausweisen und von Ausbildungsbestätigungen, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen sind, dürfen auf dem Gebiet der Schweiz weiterhin Güter oder Personen transportieren.
  3. Führerausweise auf Probe
    Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe, der am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist, sind auf dem Gebiet der Schweiz weiterhin fahrberechtigt.
  4. Lernfahrausweise
    Die kantonalen Behörden werden ermächtigt, die Gültigkeitsdauer aller Lernfahrausweise angemessen zu verlängern.
  5. Schulungsbescheinigungen ADR
    Inhaber und Inhaberinnen einer Schulungsbescheinigung, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist, dürfen auf dem Gebiet der Schweiz weiterhin Gefahrgut befördern und – sobald dies wieder erlaubt ist – die Auffrischungsschulung absolvieren sowie die Prüfung der Auffrischungsschulung ablegen. Die Geltungsdauer der neuen ADR-Schulungsbescheinigung beginnt mit dem Datum des Ablaufs der vorherigen Bescheinigung.
  6. Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte
    Inhaber und Inhaberinnen eines Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte, das am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist, dürfen weiterhin als Gefahrgutbeauftragte tätig sein und die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises auch ohne Ausbildungsbescheinigung ablegen. Die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises beginnt mit dem Datum des Ablaufs der vorherigen Bescheinigung.
  7. Fahrlehrerbewilligungen
    Die Fahrlehrerbewilligung wird von den kantonalen Behörden nicht entzogen und deren Inhaber oder Inhaberin wird von den kantonalen Behörden nicht verwarnt, wenn die fünfjährige Weiterbildungsperiode am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist und der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt hat.
  8. Moderatoren von Weiterausbildungskursen
    Moderatoren von Weiterausbildungskursen dürfen – sobald die Durchführung der Kurse wieder erlaubt ist – auch mit einer Bewilligung Kurse erteilen, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist.

Einige EU-Staaten haben die maximal erlaubte tägliche oder wöchentliche Lenkzeit für bestimmte Transporte vorübergehend erhöht. Hier gilt es, sich kurzfristig zu informieren.

Hier kann die Verfügung des Astra-Direktors Jürg Röthlisberger heruntergeladen werden.

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