COVID-19: Weitere Massnahmen des Astra
CORONAVIRUS-KRISE Das Bundesamt für Strassen erlässt weitere Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Transportkapazitäten, darunter Ausnahmen zum Sonntags- und Nachtfahrverbot.

In der Not werden selbst heilige Kühe geschlachtet. Oder zumindest wenn die wirtschaftliche Landesversorgung gefährdet ist. Nach den umfangreichen Massnahmen vom 17. März 2020 erweitert das Astra die Liste um drei wesentliche Punkte. Für Transporte von Gütern der Grundversorgung können bei Bedarf gewisse Erleichterungen gewährt werden. Ob die Notwendigkeit für solche Erleichterungen gegeben ist, entscheidet allerdings die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL). Die Bestätigung der WL für die Notwendigkeit dieser Erleichterungen sowie die Verfügung des Astra sind bei Kontrollen der Transporte durch die Vollzugsbehörden vorzuweisen.
Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung
Geschäftsstelle Logistik
Bernastrasse 28
3003 Bern
Die Bestimmungen in Kürze:
- Nutzung des ursprünglichen Gesamtgewichts
Abgelastete Fahrzeuge können mit dem ursprünglich zulässigen Gesamtgewicht nach Ziffer 193 im Fahrzeugausweis verwendet werden.
– Das im Fahrzeugausweis eingetragene reduzierte Gesamtgewicht ist für den Betrieb des Fahrzeugs während der ausserordentlichen Lage nicht massgebend.
– Sie sind von der Melde- und Nachprüfpflicht ausgenommen.
– Artikel 67 Absatz 3 VRV gelangt nicht zur Anwendung.
Der Transporteur hat sicherzustellen, dass die Fahrzeuge für die höheren Gewichte ausgerüstet und vollumfänglich betriebssicher sind (insbesondere Reifen mit genügender Tragkraft). - Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot
– Fahrten zum Transport versorgungsrelevanter Güter (inkl. Güter des täglichen Bedarfs) sind vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen.
– Es ist keine gesonderte Bewilligung des Kantons erforderlich. - Lenk- und Ruhezeiten von Berufschauffeure und -chauffeusen
– Die Gesamtlenkzeit darf während zwei aufeinander folgender Wochen anstelle von 90 Stunden bis zu 112 Stunden betragen (2 × 56 Stunden).
– Der Führer oder die Führerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten fünf (anstatt maximal drei) reduzierte Ruhezeiten einlegen.
– Der Führer oder die Führerin muss innerhalb von zwei Wochen zwei wöchentliche Ruhezeiten von je mindestens 36 Stunden einhalten (anstelle 45 Stunden).
Diese Verfügung ist nur zusammen mit der Bestätigung der WL gültig. Die Bestätigung der WL wird an einzelne Unternehmen respektive an die von ihnen beauftragen Transportunternehmen erteilt. Sie regelt, in welchem Umfang und wie lange die Ausnahmen gemäss Ziffer 1 bis 3 beansprucht werden dürfen, höchstens jedoch bis zum 30. April 2020. Beide Dokumente sind auf der Beförderungseinheit mitzuführen.
Es dürfen nur versorgungsrelevante Güter für die Grundversorgung (inkl. Güter des täglichen Bedarfs) transportiert werden. Die genannten Erleichterungen dürfen nur beansprucht werden, wenn es die Situation erfordert und sie weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels verhindert werden können.
Auf Verlangen sind den Kontrollbehörden geeignete Nachweise vorzulegen, welche belegen, dass der Transporteur berechtigt ist die aufgeführten Erleichterungen zu beanspruchen.
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. Das Astra hebt sie ganz oder teilweise vorher auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind, oder verlängert sie bei Bedarf. Dies in Absprache mit der WL und den kantonalen Vollzugbehörden. Dabei berücksichtigt es die epidemiologische Lage sowie sowie die Zeit, die benötigt wird, um den Normalzustand in der Versorgungslage wiederherzustellen.
Hier kann die Verfügung als PDF heruntergeladen werden.