Neue Verkehrsregeln: «Rechtsvorbeifahren» ab 2021 erlaubt
NEUE STRASSENVERKEHRSREGELN Der Bundesrat hat am 20. Mai die revidierte Verkehrsregeln- und Signalisationsverordnung verabschiedet. Auf den 1. Januar 2021 treten demnach verschiedene Änderungen in Kraft.

Rechtsvorbeifahren: Bisher war das Vorbeifahren auf der rechten Spur praktisch einzig dann zulässig, wenn auf allen Spuren Kolonnenverkehr herrschte. Mit der neuen Regelung ist nur noch der Kolonnenverkehr auf der linken oder mittleren Spur notwendig, damit man rechts, mit der nötigen Vorsicht, vorbeifahren darf. Damit soll der Verkehrsfluss bei dichtem Verkehr verbessert werden. Es gilt aber weiterhin das Rechtsfahrgebot, weshalb alle anderen Fälle des Rechtsvorbeifahrens verboten bleiben. Explizit verboten bleibt das Rechtsüberholen, also das Ausscheren auf die rechte Spur, vorbeifahren an einigen Fahrzeugen und dann wieder das Einscheren nach links. «Falsches» Rechtsvorbeifahren wird mit 250 Franken gebüsst, hat aber nicht mehr automatisch einen Ausweisentzug zur Folge.
Rettungsgasse: Verlangsamt sich der Verkehr auf Autobahnen oder Autostrassen bis auf Schritttempo oder kommt er zum Stillstand, ist die Bildung einer Rettungsgasse vorgeschrieben; bei stockendem Verkehr ist noch keine Gasse zu bilden. Die freie Gasse ist immer zwischen der linken und der rechten Spur zu bilden, bei mehr als zwei Spuren zwischen der äusserst linken und der unmittelbar rechts davon liegenden Spur. Bei Unterlassung droht eine Busse von 100 Franken.
Reissverschluss: Der Begriff ist zwar den meisten Verkehrsteilnehmern bekannt, war aber in der Schweiz noch nicht geregelt. Beim Abbau eines Fahrstreifens (von drei auf zwei Spuren, oder von zwei Spuren auf eine Spur) wird es zur Pflicht, unmittelbar vor der Verengung das Einfädeln zu ermöglichen. Das Gebot des frühzeitigen Spurwechsels ist nur noch auf die Fälle des Abbiegens beschränkt. Bei stockendem Verkehr gilt die Reissverschlusspflicht auch bei Einspurstrecken auf die Autobahn, wo am Ende der Einspurstrecke das Einfädeln ermöglicht werden muss. Auch hier droht eine Busse von 100 Franken.
Höchstgeschwindigkeit für Anhänger: Grundsätzlich bleibt die Vorschrift bestehen, dass Fahrzeuge mit Anhänger auf Autobahnen und Autostrassen nicht schneller als 80 km/h fahren dürfen, wie beispielsweise der Reisecar mit Gepäckanhänger. Als Ausnahme werden aber künftig Personen- und leichte Lieferwagen (bis 3,5 t) mit Anhänger 100 km/h schnell fahren dürfen, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher als 3,5 Tonnen ist. Eine technische Zulassung oder eine Heckplakette sind nicht vorgesehen.
Weitere Neuerungen an Verkehrsregeln: Schwere Nutzfahrzeuge mit Spezialausbau für Blutspenden sind neu vom Nacht- wie vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen. Veteranen-Lastwagen sind neu vom Sonntags-, aber nicht vom Nachtfahrverbot ausgenommen. Ausnahmetransporte müssen vorne am Zugfahrzeug neu nicht mehr gekennzeichnet sein.