Nutzfahrzeug-Mech-Lernende dürfen früher ans Steuer
LERNFAHRAUSWEIS KATEGORIE C Jugendliche der beruflichen Grundausbildung «Automobil-Fachmann» und «Automobil-Mechatroniker» mit der Fachrichtung Nutzfahrzeuge dürfen bereits vor dem 18. Geburtstag an die Führerprüfung

Das Anliegen, das der neuen, seit Anfang Jahr gültigen Spezialregel zugrunde liegt, hatte die Nutzfahrzeug-Kommission des Auto Gewerbe Verbands (AGVS) beim Bundesamt für Strassen (Astra) eingereicht. Die Regel fusst auf der neuen gesetzlichen Möglichkeit, die es Jugendlichen erlaubt, bereits mit 17 Jahren den Lernfahrausweis zu beantragen. Das allgemeine Gesetz besagt aber, dass diese Frühlernfahrer mindestens ein Jahr im Besitz des Lernfahrausweises sein müssen, damit sie an die praktische Führerprüfung dürfen. Für obgenannte EFZ-Lernende ist die Frist kürzer, denn die praktische Führerprüfung (B, BE, C und CE) ist für sie bereits nach sechs Monaten möglich, und damit bereits ein halbes Jahr vor dem 18. Geburtstag. Den Ausweis erhalten sie allerdings auch erst am Geburtstag. Olivier Maeder, verantwortlich Bereich Bildung beim AGVS: «Das ist für Lernende und die Ausbildungsbetriebe eine Verbesserung, da sie nun früher während der Lehre Nutzfahrzeuge fahren können.»
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