Neue Regeln für den Gütertransport auf der Strasse

TRANSPORTUNTERNEHMEN An seiner Sitzung vom 14. März 2025 hat der Bundesrat Änderungen an der Verordnung über die Zulassung von Strassentransportunternehmen beschlossen. Sie betreffen unter anderem den Nachweis des Unternehmenssitzes sowie die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit.

Unternehmen, die für den Gütertransport im grenzüberschreitenden Verkehr Lieferwagen über 2,5 Tonnen einsetzen, benötigen neu eine Zulassung. (Symbolbild: Ford)

In der Sommersession 2024 hat das Parlament verschiedene Anpassungen des Bundesgesetzes zur Zulassung von Strassentransportunternehmen beschlossen. Unter anderem wird die Zulassungspflicht für Unternehmen eingeführt, die für den Gütertransport im grenzüberschreitenden Verkehr Lieferwagen über 2,5 Tonnen einsetzen. Zudem sind Massnahmen gegen Scheinfirmen («Briefkastenfirmen») vorgesehen. Die Anpassungen sollen einen faireren Wettbewerb und die Professionalisierung im Transportgewerbe fördern.

An seiner Sitzung vom 14. März 2025 hat der Bundesrat aufgrund dieser Gesetzesänderung die Verordnung zur Zulassung von Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr angepasst.

Einerseits enthält die Verordnung künftig präzisere Vorschriften zum Nachweis des Unternehmenssitzes. Damit soll verhindert werden, dass ausländische Transportunternehmen in der Schweiz Briefkastenfirmen gründen, um auf diese Weise das Kabotageverbot zu umgehen. Andererseits hat der Bundesrat die Beträge für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für leichte Fahrzeuge festgelegt und gleichzeitig die bestehenden Beträge für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen herabgesetzt.

Unternehmen, die ausschliesslich Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen einsetzen und mit diesen nur innerhalb der Schweiz Gütertransport durchführen, bleiben von der Lizenzpflicht befreit.

Die Anpassungen von Gesetz und Verordnung treten am 1. Mai 2025 in Kraft. Bereits am 28. August 2024 hatte der Bundesrat Anpassungen der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (ARV 1) beschlossen.

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