„Green Lanes“ sollen Zollabfertigung beschleunigen
CORONAVIRUS-KRISE Durch vorrangige Fahrspuren auf grösseren Grenzübergängen (sogenannte «Green Lanes») soll gewährleistet werden, dass der Grenzübertritt von wichtigen Handelswaren für die Landesversorgung nicht verzögert wird.
In der ausserordentlichen Lage der COVID-19-Pandemie hat die EZV die Bestimmungen für die Schaffung vorrangiger Fahrspuren1 eingeführt. Diese Massnahme bleibt auch während der normalen Lage in Kraft. Die Richtlinie 10-27 regelt die Bedingungen für die Benutzung vorrangiger Fahrspuren im Handelswarenverkehr. Unverändert gültig bleiben die einzelnen Veranlagungsschritte im Zollprozess sowie die Pflichten und Rechte der anmeldepflichtigen Person. Vor der erstmaligen Anwendung ist mit der Zollstelle Kontakt aufzunehmen.
Die vorrangige Fahrspur für einen Transport darf benützt werden, wenn:
- zugelassene Waren transportiert werden;
- vorrangige Fahrspuren bei der befahrenen Grenzübergangszollstelle vorgesehen sind; und
- eine gültige, angenommene Zollanmeldung für die zur Einfuhr bestimmten Waren vorgewiesen werden kann.
Nachfolgende Warengruppen sind für die vorrangige Fahrspur zugelassen:
- Medizinprodukte
- Persönliche Schutzausrüstung
- Arzneiwaren
- Lebensmittel (ausgenommen Alkohol und Tabakwaren)
- Treibstoffe aller Art
- Maschinen und Ersatzteile (nur wenn für die Medizin- und Lebensmittelbranche bestimmt)
- Verpackungsmaterial (nur wenn für die Medizin- und Lebensmittelbranche bestimmt)
- Briefpost und Paketpost gemäss Weltpostvertrag
Aus betrieblichen Gründen sei es nicht möglich, bei allen Grenzübergangszollstellen eine vorrangige Fahrspur zur Verfügung zu stellen.
Bei den nachfolgenden Zollstellen stehen vorrangige Fahrspuren Richtung Einfuhr zur Verfügung:
- Basel/Weil am Rhein-Autobahn
- Rheinfelden-Autobahn
- Basel/St. Louis-Autobahn
- Kreuzlingen
- Neuhausen am Rheinfall
- Rafz / Solgen
- Ramsen
- Thayngen
- Au
- Schaanwald
- St. Margrethen
- Mendrisiotto SD Confine (Stabio)
Den betrieblichen Verhältnissen und Anweisungen vor Ort ist in jedem Fall Rechnung zu tragen. Die anmeldepflichtige Person muss beim Benutzen der vorrangigen Fahrspur für alle zur Einfuhr bestimmten Waren eine angenommene EZA vorweisen können. Für freie Sendungen reicht der Bezugschein e-dec-Import aus. Gesperrte EZA sind der Zollstelle zusammen mit den Begleitpapieren vorzulegen. Wer wiederholt zu Unrecht vorrangige Fahrspuren benutzt, kann mit einer Busse bestraft werden. Die Regelung trifft ab sofort in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Die komplette Bestimmung kann hier als PDF heruntergeladen werden.